
Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine juristische Person. Das Kapital der AG wird in Aktien aufgeteilt, das heißt, die Aktieninhaber (Eigentümer) können bei der Generalversammlung ihre Rechte ausüben. Der Verwaltungsrat ist gemeinsam mit der vom Verwaltungsrat ernannten Geschäftsführung alleinig für die Führung der Aktiengesellschaft verantwortlich.
Das Mindestaktienkapital einer AG beträgt 100.000 CHF, die in Inhaberaktien oder in Namensaktien aufgeteilt sind. Der Nennwert einer Aktie muss mindestens 0,01 CHF betragen. Bei Gründung der AG müssen mindestens 50.000 CHF eingezahlt werden.
Die Aktiengesellschaft hat drei Organe:
Die Generalversammlung ist das höchste Organ der AG. Sie kann die Statuten ändern, Jahresabschluss und Konzernrechnung abnehmen, über die Gewinnverwendung bestimmen und die Geschäftsführung entlasten. Darüber hinaus wählt die Generalversammlung die beiden anderen Organe – den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle.
Dem Verwaltungsrat obliegen unübertragbare und untrennbare Pflichten, die Verwaltung der Aktiengesellschaft.
Aufgabe der Revisionsstelle ist es sicherzustellen, dass die Jahresrechnung, die konsolidierten Abschlüsse und die Buchhaltung sowie die Gewinnverteilung mit der Satzung und den Gesetzen konform sind. Überschreitet die AG in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden drei Bedingungen, ist eine ordentliche Revision erforderlich:
Ist dies nicht der Fall, ist nur eine eingeschränkte Revision erforderlich, die weniger umfangreich ist. Eine AG mit weniger als zehn Vollzeitmitarbeitern muss keine Revision durchführen.
Der Firmenname der AG kann frei gewählt werden, muss jedoch schweizweit einmalig sein. Darüber hinaus muss der Firmenname immer mit dem Zusatz AG versehen sein. Es wird empfohlen, den Firmennamen vorab beim Handelsregister zu prüfen.
Der Sitz der AG innerhalb der Schweiz kann frei gewählt werden.